Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pioneerdesk GmbH für die Verifact-Dienste.
§ 1 Geltungsbereich, ausschließliches B2B-Geschäft
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Pioneerdesk GmbH, Palmberg 29, 84539 Zangberg (nachfolgend „Betreiber") und dem Kunden über die Nutzung der Verifact-Dienste.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB). Es besteht kein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 13 BGB; mangels Verbrauchereigenschaft besteht insbesondere kein Widerrufsrecht. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind von der Nutzung ausgeschlossen (§ 5).
(3) Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen; sie werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betreibers Vertragsbestandteil.
§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Der Betreiber stellt eine signierte Grounding- und Recherche-API nebst zugehörigem Trust-Layer bereit, insbesondere: Abfrage verifizierten Wissens über eine HTTP-API und über den Model-Context-Protocol-(MCP-)Server, den Export von Wissensgraph-Daten, den Abruf von Fundstellen sowie den maschinellen Zitations-Check von Dokumenten gegen den signierten Wissens-Ledger.
(2) Der Betreiber bezeugt den Stand seines signierten Wissens-Ledgers zum Abrufzeitpunkt und stellt hierüber kryptographisch signierte Belege aus.
§ 3 Vergütung, Tarife, Metering
(1) Der Betreiber bietet ein kostenloses Nutzungskontingent („Free-Kontingent") sowie kostenpflichtige Tarife an. Umfang und Preise der jeweiligen Tarife ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungs- und Preisübersicht des Betreibers. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Nutzung wird verbrauchsabhängig gemessen (Metering, z. B. je Anfrage/Kontingent). Grundlage der Abrechnung sind die im System erfassten Nutzungsdaten. Das Free-Kontingent kann für Testzwecke auf Anfrage temporär und begrenzt erhöht werden; darüber hinaus ist ein kostenpflichtiger Tarif erforderlich.
(2a) Bei Test- und Free-Zugängen darf der Betreiber Anfragen, Antworten und Qualitäts-Bewertungen zur Produktverbesserung auswerten, soweit der Nutzer hierin ausdrücklich eingewilligt hat (jederzeit widerruflich; Einzelheiten in der Datenschutzerklärung). Im Rahmen der Auftragsverarbeitung für zahlende Kunden erfolgt dies nicht.
(3) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt über die im Bestellprozess angebotenen Zahlungsverfahren. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).
§ 4 Verfügbarkeit, kein SLA ohne gesonderte Vereinbarung
(1) Der Betreiber ist um eine hohe Verfügbarkeit des Dienstes bemüht. Ein bestimmtes Verfügbarkeitsniveau (Service Level) wird nur geschuldet, soweit es ausdrücklich in einem gesonderten Service-Level-Agreement (SLA) vereinbart ist. Ohne solche Vereinbarung wird der Dienst „wie verfügbar" bereitgestellt.
(2) Wartungsarbeiten, Änderungen der Schnittstellen sowie Beeinträchtigungen durch höhere Gewalt oder durch Dritte (z. B. den Hosting-Betreiber) begründen keine Ansprüche, soweit nicht anders vereinbart.
§ 5 Ausschluss staatlicher Stellen; Zusicherung; Vertragsstrafe
(1) Klarstellung. Dieser Paragraph begründet keine strafrechtliche Strafe und keine Strafbarkeit; Strafen im strafrechtlichen Sinne kann ausschließlich der Staat auf gesetzlicher Grundlage verhängen (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB). Gegenstand dieses Paragraphen ist allein eine zivilrechtliche Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339 ff. BGB.
(2) Ausschluss. Die Nutzung der Verifact-Dienste durch oder für staatliche Stellen ist ausgeschlossen. „Staatliche Stelle" im Sinne dieses Paragraphen ist:
- a) jede juristische Person des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände), deren Behörden, Gerichte und sonstige Organe sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich Hochschulen, berufsständischer Kammern, Sozialversicherungsträger und öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen;
- b) jedes Unternehmen, an dem eine oder mehrere Stellen nach lit. a unmittelbar oder mittelbar, allein oder gemeinsam mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte halten oder auf das sie einen beherrschenden Einfluss entsprechend § 290 Abs. 2 HGB ausüben oder das die Voraussetzungen des § 99 Nr. 2 GWB erfüllt;
- c) jede natürliche oder juristische Person, soweit sie die Verifact-Dienste im Auftrag, auf Weisung oder überwiegend für Zwecke einer Stelle nach lit. a oder b abruft oder Ergebnisse der Dienste vereinbarungsgemäß an eine solche Stelle weitergibt (Umgehungsverbot).
Kein Ausschluss besteht für (i) die private, nicht dienstlich veranlasste Nutzung durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit sowie (ii) Rechtsanwälte, Steuerberater und sonstige Berufsträger, die die Dienste im Rahmen eigener Mandats- oder Auftragsbearbeitung nutzen, auch wenn Mandant oder Auftraggeber eine Stelle nach lit. a oder b ist, sofern die Stelle keinen unmittelbaren Zugriff auf die Dienste erhält.
(3) Zusicherung. Der Kunde sichert bei der Registrierung und fortlaufend für die Vertragsdauer zu, keine staatliche Stelle im Sinne des Absatzes 2 zu sein und die Dienste nicht für eine solche im Sinne des Absatzes 2 lit. c abzurufen. Wird der Kunde nach Vertragsschluss zu einer staatlichen Stelle (z. B. durch Beteiligungserwerb), hat er dies dem Betreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen; erfolgt die Anzeige unverzüglich, ist die Nutzung bis zum Ablauf von 30 Tagen ab Anzeige vertragsstrafenfrei; der Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Selbständige Garantie. Die Richtigkeit der Zusicherung nach Absatz 3 Satz 1 garantiert der Kunde durch selbständiges Garantieversprechen (§ 311 Abs. 1 BGB) verschuldensunabhängig. Dieses Garantieversprechen und die Vertragsstrafenabrede nach Absatz 5 bilden eine vom Nutzungsvertrag rechtlich selbständige Vereinbarung; ihre Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit bleiben von einer Anfechtung, Nichtigkeit, Rückabwicklung oder Beendigung des Nutzungsvertrags unberührt. Verstöße gegen die Garantie verpflichten unabhängig von Absatz 5 zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens.
(5) Vertragsstrafe. Verstößt der Kunde gegen den Ausschluss nach Absatz 2 oder ist seine Zusicherung nach Absatz 3 Satz 1 unrichtig, so verwirkt er, sofern er die Zuwiderhandlung zu vertreten hat — das Vertretenmüssen wird entsprechend § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet —, mit der Zuwiderhandlung (§ 339 Satz 2 BGB) eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro je Verstoßereignis. Als ein Verstoßereignis gelten die unrichtige Zusicherung und sämtliche hierauf beruhenden Zugriffe und Abrufe (einschließlich automatisierter API- und MCP-Anfragen) bis zum Zugang einer Abmahnung des Betreibers in Textform; eine Vervielfachung der Vertragsstrafe nach der Zahl einzelner Anfragen findet nicht statt. Setzt der Kunde die Nutzung nach Zugang der Abmahnung fort, verwirkt er für jeden angefangenen Tag der Fortsetzung eine weitere Vertragsstrafe von 5.000 Euro. Die Summe aller nach diesem Absatz verwirkten Vertragsstrafen ist je Vertragsverhältnis auf 250.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; verwirkte Vertragsstrafen werden auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB).
(6) Persönliche Erklärung des Registrierenden. Handelt die registrierende natürliche Person für einen Dritten, gibt sie die Zusicherung nach Absatz 3 zugleich im eigenen Namen ab und steht dem Betreiber dafür ein, zur Vertretung des Dritten befugt zu sein. Scheitert die Verpflichtung des Dritten an fehlender Vertretungsmacht oder an für den Dritten geltenden Form- oder Zuständigkeitsvorschriften, bestimmt sich die Haftung der handelnden Person nach § 179 BGB; ihre Haftung aus der eigenen Erklärung nach Satz 1 bleibt unberührt.
(7) Beweissicherung. Die bei der Registrierung abgegebene Zusicherung wird einschließlich Zeitstempel kryptographisch signiert protokolliert. Die Aufzeichnung ist ein elektronisches Dokument im Sinne des § 371a ZPO und dient dem Nachweis von Abgabe und Inhalt der Zusicherung sowie der Verwirkung nach § 345 BGB.
(8) Hinweis auf die gesetzliche Rechtslage. Unabhängig von den vorstehenden zivilrechtlichen Regelungen weist der Betreiber darauf hin, dass die Erschleichung des Zugangs durch unrichtige Angaben den Betreiber zur Anfechtung des Nutzungsvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB, Nichtigkeit ex tunc, § 142 Abs. 1 BGB) sowie zur sofortigen Sperrung des Zugangs und zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und den gesetzlichen Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen kann, dessen Versuch strafbar ist (§ 263 Abs. 2 StGB). Ob der Betreiber in einem solchen Fall Strafanzeige erstattet, entscheidet er unabhängig von der Geltendmachung oder Erfüllung zivilrechtlicher Ansprüche.
(9) Fortgeltung bei Unwirksamkeit; gesetzliche Ansprüche. Sollte eine Regelung dieses Paragraphen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen dieses Paragraphen und der Vertrag im Übrigen wirksam. Gesetzliche Ansprüche des Betreibers — insbesondere aus §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, § 812 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB — bleiben von diesem Paragraphen unberührt und bestehen auch im Falle der Unwirksamkeit der Vertragsstrafenabrede fort.
§ 6 Haftungsbegrenzung
(1) Der Betreiber haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Eine weitergehende Haftung besteht ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs nicht. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nicht ausdrücklich eine feste Laufzeit vereinbart ist, und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Verstoß gegen § 5 vor. Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, der Sitz des Betreibers (Traunstein). Der Betreiber ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: 25. August 2026.